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"Große" Genehmigungs- bzw. Auflageverfahren

 

 

Großes Genehmigungs- bzw. Auflageverfahren
(Entwicklungskonzept / Flächenwidmungsplan)

§ im StROG

ÖEK: §24

FWP: §38

Einleitung des Verfahrens

Gemeinderatsbeschluss

Art der Beteiligung

Öffentliche Auflage (8 Wochen)
+ Möglichkeit Stellungnahmen

Pflicht zur öffentlichen Auflage

Ja

Pflicht zur öffentlichen Versammlung

Nur bei örtlichem Entwicklungskonzept

Einwendungsrecht

Jedermann innerhalb Auflagefrist

Genehmigung durch Landesregierung notwendig

Ja (immer)

Fristen

6 Monate für Genehmigung durch LR (bzw. 3 Monate bei Neuvorlage)

Kundmachung

Ja (nach Genehmigung durch Landesregierung)

Besonderheiten

Umweltprüfungspflicht prüfen
Grundeigentümerverständigung bei Flächenwidmungsplan

1.  Anwendungsfälle und Rechtsgrundlage
  • Änderung oder Erlassung von örtlichen Entwicklungskonzepten §24 StRO
  • Änderung oder Erlassung von Flächenwidmungsplänen §38 StROG 
2.  Vorbereitung (außerhalb des formalen Verfahrens)
  • Vorabstimmungen mit Fachabteilungen, Gemeinden, Eigentümern
  • Einholen von Gutachten (Schall-, Oberflächenentwässerung-, Verkehrsgutachten, ect.)
  • Erstellung der Entwurfsunterlagen

 

Standardablauf eines großen Verfahrens

3.  Einleitung des Verfahrens

Das Verfahren wird über einen Gemeinderatsbeschluss zur Auflage und dessen Kundmachung eingeleitet. Zudem müssen bestimmte Stellen darüber verständigt werden.

  • Beschlussfassung über:
    • Auflage des Entwurfs für mindestens 8 Wochen
    • Ort der Einsichtnahme (Gemeindeamt während der Amtsstunden)
    • Hinweis auf Einwendungsmöglichkeit (schriftlich und begründet)
    • Zusätzlich beim örtlichen Entwicklungskonzept: Termin & Ort der öffentlichen Versammlung
  • Kundmachung:
    • Anschlag an der Amtstafel (in Graz auch Amtsblatt)
    • Kalendermäßige Angabe der Auflagefrist.
    • Möglichst zusätzliche ortsübliche Veröffentlichung
  • Verständigungen / Benachrichtigungen - §24 Abs. 3:
    • Fachabteilung Raumordnung (Amt der Landesregierung) + vollständige Unterlagen.
    • Benachbarte Gemeinden
    • Kammern (Wirtschafts-, Landwirtschafts-, Arbeiterkammer usw.).
    • Nur bei Flächenwidmungsplan: Verständigung betroffener Grundeigentümer bei Umwidmungen.

4.  Beteiligung und öffentliche Auflage

Es besteht die Pflicht zur öffentlichen Auflage. Die Pflicht zur öffentlichen Versammlung besteht nur beim örtlichen Entwicklungskonzept.

  • Auflagezeitraum: mindestens 8 Wochen
  • Auflage im Gemeindeamt (Magistrat)
  • Empfohlen: Veröffentlichung auch online
  • Einwendungsmöglichkeit für Jedermann (schriftlich, begründet)

Besondere Pflichten während der Auflage:

  • Beim örtlichen Entwicklungskonzept:
    Durchführung einer öffentlichen Versammlung binnen 6 Wochen nach Auflagebeginn (außer bei kleinen Änderungen ohne UEP/UVP-Pflicht).
  • Umweltprüfungspflicht prüfen: 
    • Bei Pflicht: Anwendung §§ 5a bis 5d StROG
    • Keine Pflicht: Begründung muss gemeinsam mit dem örtlichen Entwicklungskonzept aufliegen

5.  Behandlung der Einwendungen

Während der Beteiligungsphase können Einwendungen eingehen, welche behandelt und ggf. eingearbeitet werden müssen. Eine vorherige Abstimmung mit der Behörde wird empfohlen, um einer möglichen Versagung vorzubeugen.

  • Vorlage des Entwurfs und der Einwendungen an den Gemeinderat
  • Beratung und Abwägung der Einwendungen im Gemeinderat/Unterausschuss
  • Mögliche Überarbeitung des Entwurfs:
    • Bei wesentlicher Änderung: erneute Anhörung von den jeweils Betroffenen erforderlich
  • Verständigung der Einwender über Annahme oder Ablehnung der Einwendung (schriftlich mit Begründung)

6.  Beschlussfassung und Übermittlung an die Aufsichtsbehörde
         Wurden die Dokumente mit Behandlung aller Einwendungen fertiggestellt, müssen diese beschlossen, und anschließend an die Aufsichtsbehörde zur Genehmigung übermittelt werden.
  • Beschluss der über die Behandlung der Einwendungen
  • Beschluss des überarbeiteten Entwurfs durch den Gemeinderat
  • Übermittlung an die Landesregierung:
    • 2x beschlossener Plan / Entwicklungskonzept
    • 2x Erläuterungsbericht
    • vollständiger Verfahrensakt (inkl. Gutachten, Stellungnahmen, Niederschriften)
7.  Genehmigungsverfahren

Die Dokumente liegen der Aufsichtsbehörde/Landesregierung nun zur Prüfung innerhalb bestimmter Fristen vor. Folgende Fälle können eintreten: Es kann eine Genehmigung erteilt werden, eine Genehmigung durch Fristenablauf eintreten, oder die Genehmigung versagt werden.

  • Fristen:
    • 6 Monate Entscheidungsfrist bei Erstvorlage
    • 3 Monate bei Neuvorlage nach Änderungsbeschluss
  • Genehmigungsfiktion: Keine Entscheidung = Genehmigung nach Fristablauf
  • Bei Versagung:
    • Mitteilung der Versagungsgründe
    • Möglichkeit der Neuvorlage nach Änderungsbeschluss

8. Kundmachung und Inkrafttreten
  • Kundmachung innerhalb von 2 Wochen ab Genehmigung
  • Einsichtsmöglichkeit muss weiterhin gegeben sein (Gemeindeamt)
  • Übermittlung einer Ausfertigung der Kundmachung an die Landesregierung