Revision
Revisionsverfahren |
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| § im StROG | § 42 StROG |
| Einleitung des Verfahrens | Automatische Pflicht alle 10 Jahre |
| Art der Beteiligung | Aufforderung zur Abgabe von Anregungen |
| Pflicht zur öffentlichen Auflage | Ja (für die Abfrage der Planungsinteressen) |
| Pflicht zur öffentlichen Versammlung | Ja über das ÖEK |
| Einwendungsrecht | Gemeindemitglieder und Interessierte (Anregungen) |
| Genehmigung durch Landesregierung notwendig | Ja |
| Fristen | 2 Jahre für Abschluss der Revision = für Gemeinde |
| Kundmachung | Ja (nach Abschluss der Revision) |
| Besonderheiten | Revision ist kein Eigenständiges Verfahren (Entwicklungskonzept oder Flächenwidmungsplan werden initiiert) |
1. Anwendungsfälle und Rechtsgrundlage
· Definition: Die Revision ist eine verpflichtende Überprüfung der Planwerke (Entwicklungskonzept und Flächenwidmungsplan) alle zehn Jahre nach deren letzter Änderung.
· Zweck: Prüfung, ob Änderungen der Planwerke notwendig sind.
· Besonderheit: Sie führt nicht automatisch zu Änderungen, sondern nur, wenn konkrete Änderungsgründe vorliegen
· Rechtsgrundlage bildet der §42 StROG
Standardablauf eines Revisionsverfahrens
2. Einleitung des Verfahrens
Das Verfahren wird über die Aufforderung des Bürgermeisters, Anregungen auf Änderungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes einzubringen, und dessen Kundmachung, eingeleitet.
- Inhalt der Aufforderung:
- Mindestfrist: 8 Wochen zur Abgabe von Anregungen (=Planungsinteressen)
- Aufruf an Eigentümer von potenziellen Vorbehaltsflächen zum Verkauf an die Gemeinde
- Kundmachung:
- Anschlag an der Amtstafel (in Graz auch Amtsblatt)
- Kalendermäßige Angabe der Auflagefrist
- Möglichst zusätzliche ortsübliche Veröffentlichung
- Verständigungen / Benachrichtigungen - §42 Abs. 4:
- Die Bundes- und Landesdienststellen und weitere Körperschaften öffentlichen Rechtes, die von der Landesregierung nach Maßgabe der von diesen wahrzunehmenden Aufgaben durch Verordnung festzulegen sind
- Benachbarte Gemeinden
- Kammern (Wirtschafts-, Landwirtschafts-, Arbeiterkammer usw.)
- Sammlung und Prüfung der Anregungen
- Anregungen werden schriftlich beim Gemeindeamt gesammelt.
- Nach Ablauf der Frist hat der Gemeinderat zu beschließen, ob die Voraussetzungen für eine Änderung gegeben sind oder nicht
- Prüfung der Anregungen
Der Gemeinderat entscheidet nach Ablauf der Frist:
-
- Variante 1: Keine Änderungen erforderlich → Abschluss der Revision über einen Beschluss über den Abschluss der Revision und die Vorlage bei der Landesregierung
Variante 2: Änderungen erforderlich → Einleitung von Änderungsverfahren nach §§ 24 (Entwicklungskonzept) oder 38 (Flächenwidmungsplan).
! Das Revisionsverfahren muss spätestens innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen und der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt werden !
1. Vorbereitung (außerhalb des formalen Verfahrens)
- Vorabstimmungen mit Fachabteilungen, Gemeinden, Eigentümern
- Einholen von Gutachten (Schall-, Oberflächenentwässerung-, Verkehrsgutachten, ect.)
- Erstellung der Entwurfsunterlagen
2. Einleitung des Verfahrens
Das Verfahren wird über einen Gemeinderatsbeschluss zur Auflage und dessen Kundmachung eingeleitet. Zudem müssen bestimmte Stellen darüber verständigt werden.
- Beschlussfassung über:
- Auflage des Entwurfs für mindestens 8 Wochen
- Ort der Einsichtnahme (Gemeindeamt während der Amtsstunden)
- Hinweis auf Einwendungsmöglichkeit (schriftlich und begründet)
- Zusätzlich beim örtlichen Entwicklungskonzept: Termin & Ort der öffentlichen Versammlung
- Kundmachung:
- Anschlag an der Amtstafel (in Graz auch Amtsblatt)
- Kalendermäßige Angabe der Auflagefrist.
- Möglichst zusätzliche ortsübliche Veröffentlichung
- Verständigungen / Benachrichtigungen - §24 Abs. 3:
- Fachabteilung Raumordnung (Amt der Landesregierung) + vollständige Unterlagen.
- Benachbarte Gemeinden
- Kammern (Wirtschafts-, Landwirtschafts-, Arbeiterkammer usw.).
- Nur bei Flächenwidmungsplan: Verständigung betroffener Grundeigentümer bei Umwidmungen.
3. Beteiligung und öffentliche Auflage
Es besteht die Pflicht zur öffentlichen Auflage. Die Pflicht zur öffentlichen Versammlung besteht nur beim örtlichen Entwicklungskonzept.
- Auflagezeitraum: mindestens 8 Wochen
- Auflage im Gemeindeamt (Magistrat)
- Empfohlen: Veröffentlichung auch online
- Einwendungsmöglichkeit für Jedermann (schriftlich, begründet)
Besondere Pflichten während der Auflage:
- Beim örtlichen Entwicklungskonzept:
Durchführung einer öffentlichen Versammlung binnen 6 Wochen nach Auflagebeginn (außer bei kleinen Änderungen ohne UEP/UVP-Pflicht). - Umweltprüfungspflicht prüfen:
- Bei Pflicht: Anwendung §§ 5a bis 5d StROG
- Keine Pflicht: Begründung muss gemeinsam mit dem örtlichen Entwicklungskonzept aufliegen
4. Behandlung der Einwendungen
Während der Beteiligungsphase können Einwendungen eingehen, welche behandelt und ggf. eingearbeitet werden müssen. Eine vorherige Abstimmung mit der Behörde wird empfohlen, um einer möglichen Versagung vorzubeugen.
- Vorlage des Entwurfs und der Einwendungen an den Gemeinderat
- Beratung und Abwägung der Einwendungen im Gemeinderat/Unterausschuss
- Mögliche Überarbeitung des Entwurfs:
- Bei wesentlicher Änderung: erneute Anhörung von den jeweils Betroffenen erforderlich
- Verständigung der Einwender über Annahme oder Ablehnung der Einwendung (schriftlich mit Begründung)
5. Beschlussfassung und Übermittlung an die Aufsichtsbehörde
Wurden die Dokumente mit Behandlung aller Einwendungen fertiggestellt, müssen diese beschlossen, und anschließend an die Aufsichtsbehörde zur Genehmigung übermittelt werden.
- Beschluss der über die Behandlung der Einwendungen
- Beschluss des überarbeiteten Entwurfs durch den Gemeinderat
- Übermittlung an die Landesregierung:
- 2x beschlossener Plan / Entwicklungskonzept
- 2x Erläuterungsbericht.
- vollständiger Verfahrensakt (inkl. Gutachten, Stellungnahmen, Niederschriften).
6. Genehmigungsverfahren
Die Dokumente liegen der Aufsichtsbehörde/Landesregierung nun zur Prüfung innerhalb bestimmter Fristen vor. Folgende Fälle können eintreten: Es kann eine Genehmigung erteilt werden, eine Genehmigung durch Fristenablauf eintreten, oder die Genehmigung versagt werden.
- Fristen:
- 6 Monate Entscheidungsfrist bei Erstvorlage
- 3 Monate bei Neuvorlage nach Änderungsbeschluss
- Genehmigungsfiktion: Keine Entscheidung = Genehmigung nach Fristablauf
- Bei Versagung:
- Mitteilung der Versagungsgründe
- Möglichkeit der Neuvorlage nach Änderungsbeschluss
7. Kundmachung und Inkrafttreten
- Kundmachung innerhalb von 2 Wochen ab Genehmigung
- Einsichtsmöglichkeit muss weiterhin gegeben sein (Gemeindeamt)
- Übermittlung einer Ausfertigung der Kundmachung an die Landesregierung
