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Übersichtstabelle Raumordnungsverfahren

Übersichtstabelle Raumordnungsverfahren

 

Großes Genehmigungs- bzw. Auflageverfahren
(Entwicklungskonzept / Flächenwidmungsplan)

Vereinfachtes Verfahren
(kleine Änderungen)

Bebauungsplanverfahren

Revisionsverfahren

§ im StROG

ÖEK: §24

FläWi: §38

ÖEK Änderung: § 24a

FWP Änderung: § 39

§ 40 Abs. 6 StROG

§ 42 StROG

Einleitung des Verfahrens

Gemeinderatsbeschluss

Verfügung durch Bürgermeister (+ Informieren des Gemeinderatsmitglieder bei ÖEK-Änderung §24a)

Entwurf durch Gemeinde

Automatische Pflicht alle 10 Jahre

Art der Beteiligung

Öffentliche Auflage (8 Wochen)
+ Möglichkeit Stellungnahmen

Auflage oder Anhörung (nur Eigentümer betroffen)

Auflage + Anhörung oder nur Anhörung

Aufforderung zur Abgabe von Anregungen

Pflicht zur öffentlichen Auflage

Ja

Ja oder alternativ Anhörung

Anhörung; Wahlweise Auflage

Ja (für die Abfrage der Planungsinteressen)

Pflicht zur öffentlichen Versammlung

Nur bei örtlichem Entwicklungskonzept

Nein

Nein

Ja über das ÖEK

Einwendungsrecht

Jedermann innerhalb Auflagefrist

Bei Auflage: Jedermann
Bei Anhörung: Eigentümer

Eigentümer

Gemeindemitglieder und Interessierte (Anregungen)

Genehmigung durch Landesregierung notwendig

Ja (immer)

Nein (außer bei Genehmigungsvorbehalt*)

Nein

Ja

Fristen

6 Monate für Genehmigung durch LR (bzw. 3 Monate bei Neuvorlage)

keine feste Genehmigungsfrist (außer wenn es in ein Genehmigungsverfahren übergeht)

keine Genehmigungsfrist

2 Jahre für Abschluss der Revision = für Gemeinde

Kundmachung

Ja (nach Genehmigung durch Landesregierung)

Ja (nach Beschluss)

Ja (nach Beschluss)

Ja (nach Abschluss der Revision)

Besonderheiten

Umweltprüfungspflicht prüfen
Grundeigentümerverständigung bei Flächenwidmungsplan

ggf. Anhörung statt Auflage möglich

 

Revision ist kein Eigenständiges Verfahren (Entwicklungskonzept oder Flächenwidmungsplan werden initiiert)

 

* §24a Abs. 2: Die Landesregierung kann im Auflageverfahren von der Gemeinde schriftlich unter Anführung der Gründe verlangen, dass die Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes dem Genehmigungsvorbehalt unterliegt. Solche Gründe für dieses Verlangen liegen dann vor, wenn ein oder mehrere Versagungsgründe gemäß § 24 Abs. 10 vorliegen. In diesem Fall sind für die Durchführung des weiteren Verfahrens die Bestimmungen des § 24 Abs. 9 bis 14 anzuwenden, sofern den angeführten Gründen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen und der Genehmigungsvorbehalt von der Landesregierung nicht aufgehoben wird.