Übersichtstabelle Raumordnungsverfahren
Übersichtstabelle Raumordnungsverfahren
|
|
Großes Genehmigungs- bzw. Auflageverfahren |
Vereinfachtes Verfahren |
Bebauungsplanverfahren |
Revisionsverfahren |
|
§ im StROG |
ÖEK: §24 FläWi: §38 |
ÖEK Änderung: § 24a FWP Änderung: § 39 |
§ 40 Abs. 6 StROG |
§ 42 StROG |
|
Einleitung des Verfahrens |
Gemeinderatsbeschluss |
Verfügung durch Bürgermeister (+ Informieren des Gemeinderatsmitglieder bei ÖEK-Änderung §24a) |
Entwurf durch Gemeinde |
Automatische Pflicht alle 10 Jahre |
|
Art der Beteiligung |
Öffentliche Auflage (8 Wochen) |
Auflage oder Anhörung (nur Eigentümer betroffen) |
Auflage + Anhörung oder nur Anhörung |
Aufforderung zur Abgabe von Anregungen |
|
Pflicht zur öffentlichen Auflage |
Ja |
Ja oder alternativ Anhörung |
Anhörung; Wahlweise Auflage |
Ja (für die Abfrage der Planungsinteressen) |
|
Pflicht zur öffentlichen Versammlung |
Nur bei örtlichem Entwicklungskonzept |
Nein |
Nein |
Ja über das ÖEK |
|
Einwendungsrecht |
Jedermann innerhalb Auflagefrist |
Bei Auflage: Jedermann |
Eigentümer |
Gemeindemitglieder und Interessierte (Anregungen) |
|
Genehmigung durch Landesregierung notwendig |
Ja (immer) |
Nein (außer bei Genehmigungsvorbehalt*) |
Nein |
Ja |
|
Fristen |
6 Monate für Genehmigung durch LR (bzw. 3 Monate bei Neuvorlage) |
keine feste Genehmigungsfrist (außer wenn es in ein Genehmigungsverfahren übergeht) |
keine Genehmigungsfrist |
2 Jahre für Abschluss der Revision = für Gemeinde |
|
Kundmachung |
Ja (nach Genehmigung durch Landesregierung) |
Ja (nach Beschluss) |
Ja (nach Beschluss) |
Ja (nach Abschluss der Revision) |
|
Besonderheiten |
Umweltprüfungspflicht prüfen |
ggf. Anhörung statt Auflage möglich |
|
Revision ist kein Eigenständiges Verfahren (Entwicklungskonzept oder Flächenwidmungsplan werden initiiert) |
* §24a Abs. 2: Die Landesregierung kann im Auflageverfahren von der Gemeinde schriftlich unter Anführung der Gründe verlangen, dass die Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes dem Genehmigungsvorbehalt unterliegt. Solche Gründe für dieses Verlangen liegen dann vor, wenn ein oder mehrere Versagungsgründe gemäß § 24 Abs. 10 vorliegen. In diesem Fall sind für die Durchführung des weiteren Verfahrens die Bestimmungen des § 24 Abs. 9 bis 14 anzuwenden, sofern den angeführten Gründen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen und der Genehmigungsvorbehalt von der Landesregierung nicht aufgehoben wird.