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Bebauungsplanverfahren

 

Bebauungsplanverfahren

§ im StROG

§ 40 Abs. 6 StROG

Einleitung des Verfahrens

Entwurf durch Gemeinde

Art der Beteiligung

Auflage + Anhörung oder nur Anhörung

Pflicht zur öffentlichen Auflage

Wahlweise Auflage oder Anhörung

Pflicht zur öffentlichen Versammlung

Nein

Einwendungsrecht

Eigentümer

Genehmigung durch Landesregierung notwendig

Nein

Fristen

keine Genehmigungsfrist

Kundmachung

Ja (nach Beschluss)

 

1.  Anwendungsfälle und Rechtsgrundlage
  • Änderung oder Erstellung eines Bebauungsplans §40 Abs. 6 StROG 
2.  Vorbereitung (außerhalb des formalen Verfahrens)
  • Vorabstimmungen mit Fachabteilungen, Gemeinden, Eigentümern
  • Einholen von Gutachten (Schall-, Oberflächenentwässerung-, Verkehrsgutachten, ect.)
  • Erstellung der Entwurfsunterlagen

 

Standardablauf eines Bebauungsplanverfahrens

3.  Einleitung des Verfahrens

Das Verfahren wird über einen Entwurf eingeleitet. 

4.  Beteiligung und öffentliche Auflage

Es besteht die Pflicht zur Anhörung der Grundeigentümer. Es ist zu prüfen, ob eine klassische Auflage oder eine rein schriftliche Anhörung zweckmäßiger ist. Es gibt folgende Varianten:

Variante 1

Variante 2

Klassische Auflage + Anhörung

Nur schriftliche Anhörung (Pflicht!)

Entwurf wird für mind. 8 Wochen

öffentlich aufgelegt.

Direkte Anhörung (Frist mind. 14 Tage) der Eigentümer im Planungsgebiet und angrenzender Grundstücke.

Parallel zur Auflage Anhörung der Eigentümer im Planungsgebiet.

Hinweis auf Einsichtsmöglichkeit erforderlich.

Amtstafelkundmachung verpflichtend.

Keine formelles Auflageverfahren, „nur“ Anhörung.

Grundsätzlich gilt:

  • Alle Grundeigentümer müssen innerhalb angemessener Frist (=mind 14. Tage) angehört werden.
  • Die A13 Bau- Raumordnung muss ebenfalls angehört werden.
  • Betroffene können während Auflage/Anhörung schriftlich und begründet Einwendungen erheben.
  • Hinweis auf Möglichkeit der Einsichtnahme während der Amtsstunden muss erfolgen

 

5. Behandlung der Einwendungen

Während der Beteiligungsphase können Einwendungen eingehen, welche behandelt und ggf. eingearbeitet werden müssen. Eine vorherige Abstimmung mit der Behörde wird empfohlen, um eine mögliche Versagung auszuschließen.

  • Vorlage des Entwurfs und der Einwendungen an den Gemeinderat
  • Beratung und Abwägung der Einwendungen im Gemeinderat/Unterausschuss
  • Mögliche Überarbeitung des Entwurfs:
    • Bei wesentlicher Änderung: erneute Anhörung von den jeweils Betroffenen erforderlich
  • Verständigung der Einwender über Annahme oder Ablehnung der Einwendung (schriftlich mit Begründung)

6. Beschlussfassung und Übermittlung an die Aufsichtsbehörde

Wurden die Dokumente mit Behandlung aller Einwendungen fertiggestellt, müssen diese beschlossen und kundgemacht werden, und eine Ausfertigung der Kundmachung an die Landesregierung übermittelt werden.

  • Beschluss der über die Behandlung der Einwendungen
  • Beschluss des überarbeiteten Entwurfs durch den Gemeinderat
  •  Kundmachung der beschlossenen Änderung
  •   Übermittlung einer Ausfertigung an die Landesregierung

7. Inkrafttreten

Zwei Wochen nach Kundmachung (Anschlag an der Amtstafel, ortsübliche Bekanntmachung) des Bebauungsplanes tritt diese in Kraft.